Eignungsuntersuchungen

Die gesundheitliche Eignung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für bestimmte berufliche Anforderungen oder Gefährdungen ist Gegenstand von Eignungsuntersuchungen, z. B. bei Arbeiten mit Absturzgefahren (G41) oder bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25).

Wie geht der Unternehmer vor, wenn er aufgrund seiner Fürsorgepflicht bei Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung (z. B. bei Malern und Verputzern, bei Staplerfahrern oder bei Außendienstmitarbeitern) die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen benötigt?

Er wird in diesen Fällen Eignungsuntersuchungen veranlassen. Im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird die ärztliche Bescheinigung von Eignungsuntersuchungen weiterhin Aussagen zu ggf. vorhandenen gesundheitlichen Bedenken enthalten.

Eignungsuntersuchungen können für die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz sinnvoll und wichtig sein, sie gehören aber nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Sinne der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).

Manche Betriebe haben zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen getroffen. Einige Eignungsuntersuchungen sind auch durch andere Rechtsvorschriften - z. B. die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - vorgeschrieben.

Mögliche weitere Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen

Mögliche weitere Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen:

  • Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 1 Ziffer 1.9 enthält die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet sind; dies betrifft insbesondere das Führen mobiler selbstfahrender Arbeitsmittel.

  • Nach § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Unternehmer verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.

  • Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
    - die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird
    - bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen

  • Nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

  • Nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 erforderlich sind.

  • Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.