Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbmedVV

Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) gehört zu den Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb. Sie dient in erster Linie dazu, dass die Beschäftigten von einem Arbeitsmediziner individuell über die möglichen Wechselwirkungen ihrer Arbeit und ihrer physischen und psychischen Gesundheit aufgeklärt und beraten werden.
So sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt werden, bzw. bestenfalls erst gar nicht entstehen. Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet immer ein individuelles Beratungsgespräch zur gesundheitlichen Situation im beruflichen Kontext.
Wenn es für die Aufklärung und Beratung erforderlich ist, können auch Untersuchungen (z. B. Blut, Urin, Sehtest, körperliche Untersuchung) stattfinden, sofern der oder die Beschäftigte sie nicht ablehnt.

Was viele verwechseln: Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Vielmehr besteht das Ziel der arbeitsmedizinische Vorsorge darin, rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von einzelnen (oder mehreren) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuleiten und dem Arbeitgeber dies in geeigneter Form mitzuteilen.
Daher wird dem Arbeitgeber auch das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht im Detail mitgeteilt; er bekommt nur die Informationen, die er benötigt, nämlich wann der Mitarbeiter an der Vorsorge teilgenommen hat und wann er wieder vorgestellt werden soll.

Nähere Informationen zu Eignungsuntersuchungen finden Sie weiter unten unter dem entsprechenden Stichwort in der Rubrik "Untersuchungen".

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll durch den Betriebsarzt während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Die Kosten, auch hinsichtlich ggf. durchzuführender Impfungen, trägt der Arbeitgeber. Im Betrieb ist eine Vorsorgekartei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge.

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine solche Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Beispiele:

  • Arbeiten mit Infektionsgefahren (G42)
  • Lärmarbeiten (G20)
  • Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen (G35)
  • Feuchtarbeiten von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag
Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge muss vom Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vor deren Aufnahme in persönlicher und schriftlicher Form angeboten werden (näheres hierzu siehe AMR Nr. 5.1). Das Angebot muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden (näheres hierzu siehe AMR Nr. 2.1). Der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen, müssen jedoch nicht an der angebotenen arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen.
Beispiele:

  • Bildschirmarbeiten (G37)
  • Hauterkrankungen (G24)
  • Feuchtarbeiten von regelmäßig 2 Stunden oder mehr je Tag
Wunschvorsorge

Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, wenn ein arbeitsbedingter Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist.
Beispiele:

  • Rückenbeschwerden bei beruflicher Belastung durch Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Hautprobleme bei Feuchtarbeiten von regelmäßig weniger als 2 Stunden je Tag
  • Konzentrationsstörungen oder chron. Erschöpfungssyndrome bei möglicher arbeitsbedingter psychischer Belastung / Beanspruchung